Folgende nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellte und befllte Gegenstnde unterliegen nicht den Vorschriften des ADR:

a) UN 1044 Feuerlscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Bettigung versehen sind, wenn:
- sie in einer widerstandsfhigen Auenverpackung verpackt sind oder
- es sich um groe Feuerlscher handelt, die der Sondervorschrift fr die Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen;

b) UN 3164 Gegenstnde unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Grnden der Kraftbertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen berdimensioniert sind, wenn sie in einer widerstandsfhigen Auenverpackung verpackt sind.

Bem. "Im Herstellungsland angewendete Vorschriften" bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.